Datenschutzgrundverordnung GS Langenhagen.pdf
Uebersicht-Verarbeitung-personenbezogener-Daten-Schule.pdf
Was tun bei Kopflausbefall.pdf
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt für einzelne Erkrankungen, so auch für Scharlach, eine Meldepflicht beim Gesundheitsamt vor. Diese Krankheiten sind im IfSG unter §34/6 geregelt.
Der Grund: Durch die Vielzahl an Personen aus unterschiedlichen Haushalten auf engstem Raum können sich lange Infektionsketten bilden.
Sollte Ihr Kind erkranken, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit.
- Eltern sind verpflichtet, beim Auftreten der Krankheit die Schule zu informieren. Die Schule setzt dann das Gesundheitsamt in Kenntnis.
- Die Kinder dürfen 24 Stunden nach der 1. Einnahme von Antibiotika und Symptomfreiheit wieder zurück in die Schule.
- Ohne die Gabe von Antibiotika müssen die Kinder nach 24 Stunden symptomfrei sein und dürfen dann wieder die Schule besuchen.
- Die mündliche Bestätigung der Eltern ist notwendig (Antibiotikagabe, Symptomfreiheit).
Nachfolgend Symptome zur Erkrankung:
„Zu Beginn der Erkrankung können Übelkeit, Erbrechen, Schüttelfrost, hohes Fieber und Halsschmerzen auftreten. Die Rachenmandeln sind gerötet und meist mit gelben Stippchen belegt. Der anfänglich weißliche Zungenbelag stößt sich innerhalb von drei Tagen ab und hinterlässt eine himbeerartig aussehende Zunge. Das Gesicht ist meistens gerötet, wobei sich um den Mund herum ein blasses Munddreieck bildet. Es entwickelt sich ein feinfleckiger Ausschlag, der meist am Brustkorb beginnt und sich auf Arme und Beine ausbreitet.“